OWZ

  1. Allgemeine Bestimmungen.

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden „AEB„) gelten für Bestellungen der SURET Sp. z o.o. mit Sitz in Dębica, KRS: 0000008931 (der „Besteller”). Sie sind Bestandteil dieser vom Besteller abgeschlossenen Bestellungen und Verträge über die Lieferung oder den Einkauf von Rohstoffen, Waren und Dienstleistungen von Lieferanten (im Folgenden: der „Lieferant“) an den Besteller.

1.2. Definitionen:

  1. a) „AEB” – diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen,
    b) „Bestellung” – eine vom Besteller beim Lieferanten aufgegebene Bestellung zum Einkauf von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen.
    c) „Vertrag” – ein schriftlicher Vertrag und/oder eine schriftliche Bestellung für den Einkauf von Waren oder Dienstleistungen durch den Besteller vom Lieferanten, zusammen mit Anhängen und AEB, einschließlich aller anderen vom Kunden des Bestellers vorgelegten und einen Teil davon bildenden Dokumente, wie z.B. Spezifikationen, unter anderem.
    d) „Ware” – materielle Güter (einschließlich Ausrüstung, zusätzliche Materialien, Dokumentation usw.), deren Verkauf und Lieferung Gegenstand des Vertrags/Auftrags sind.
    e) „Dienstleistungen” – sind Dienstleistungen, die dem Besteller im Rahmen der Durchführung des Vertrags oder der Bestellung erbracht werden.
  2. Die geltende Regelungen.

    2.1. Die AEB gelten, sofern in der Bestellung oder im Vertrag nichts anderes angegeben ist. Von den AEB abweichende Regelungen, insbesondere in den Verkaufsbedingungen des Lieferanten, sind für den Besteller nur verbindlich, wenn sie von ihm ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Der Lieferant stimmt der vorrangigen Anwendung der Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen gegenüber seinen eigenen Allgemeinen Vertragsbedingungen, Vertragsmustern, Vorschriften, Anweisungen und anderen geltenden normativen Akten zu. Die Musterverträge des Lieferers dürfen auch dann nicht verwendet werden, wenn der Besteller ihrer Verwendung nicht ausdrücklich widersprochen hat.

    2.2. Der Lieferant ist verpflichtet, die Waren an den Besteller zu liefern und ihm das Eigentum daran zu übertragen oder die Dienstleistungen für den Besteller gemäß der Bestellung und diesen AEB zu erbringen.

    2.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Besteller und dem Lieferer zwecks Ausführung des Vertrages/der Bestellung getroffen werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (E-Mail ist zulässig).

    2.4. Der Verzicht des Bestellers auf die Anwendung bestimmter Bestimmungen dieser AEB ist nur in Bezug auf eine bestimmte Bestellung bindend und kann vom Lieferanten nicht als bindend für die Ausführung anderer Bestellungen angesehen werden.

  1. Bestellung / Bestellbestätigung.

    3.1. Die Bestellungen, Bestellbestätigungen oder Änderungen der Bestellung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Vorlage eines Dokuments, auch in Form einer E-Mail.

    3.2. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Eingang per E-Mail an die in der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse zu bestätigen. Annahme der Bestellbestätigung stellt die Annahme dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen dar. Das Fehlen einer schriftlichen Bestätigung des Lieferanten über die Annahme der Bestellung innerhalb der oben genannten Frist wird vom Besteller als stillschweigende Annahme der Bestellung durch den Lieferanten zur Ausführung zu den in der Bestellung festgelegten Bedingungen und in Übereinstimmung mit den AEB behandelt. Darüber hinaus wird unter der Annahme der Bestellung zur Ausführung auch der Beginn der Ausführung durch den Lieferanten verstanden. Wenn aus technischen Gründen die Frist für die Herstellung der bestellten Waren oder die Erbringung der Dienstleistung durch den Lieferanten die in der Bestellung oder im Vertrag angegebene Frist überschreitet, ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller bei der Bestellbestätigung unverzüglich über die verlängerte Frist und die Gründe dafür zu informieren . Die verlängerte Frist sollte 7 Arbeitstage nicht überschreiten.

    3.3. Wurde die Bestellung vom Lieferanten unter dem Vorbehalt von Änderungen oder Ergänzungen angenommen und waren solche Vorbehalte nach dem Inhalt der Bestellung nicht zulässig, so gilt die Bestellung als nicht angenommen.

    3.4. Die Bestellbestätigung erfordert die Akzeptanz von:

  • Liefertermin an den Besteller,
  • der Preis, zu dem die Bestellung ausgeführt wird;
  • Menge,
  • Bedingungen für die Warenlieferungen oder die Erbringung von Dienstleistungen gemäß den derzeit gültigen „Incoterms“-Vorscrieften.

    3.5. An dem Lieferanten überlassenen Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Besteller Eigentums-, Urheber-, Wirtschafts-, Nutzungs- und Leistungsschutzrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Bestellers Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie dürfen ausschließlich für die Herstellung der Waren oder die Erbringung der Dienstleistung verwendet werden, die Gegenstand der Bestellung ist. Nach Beendung der/des Bestellung/Vertrags ist der Lieferant verpflichtet, alle vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen dauerhaft von den elektronischen Medien zu löschen. In Papierform eingereichten Unterlagen sind unverzüglich und unaufgefordert zurückzusenden. Der Lieferant verpflichtet sich, diese Dokumente während der Ausführung der Bestellung/des Vertrags vertraulich zu behandeln und für Dritte unzugänglich zu machen.

  1. Liefertermin.

    4.1. Der in der Bestellung angegebene und vom Lieferanten bestätigte Liefertermin ist bindend und muss eingehalten werden. Diese Frist kann nur mit schriftlicher Zustimmung des Bestellers verlängert werden. Maßgebliches Kriterium für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware bei der Anahmesabteilung des Bestellers. Wenn die Lieferung vom Lieferanten organisiert wird, liegt es in der Verantwortung des Lieferanten, sicherzustellen, dass die Waren unter Berücksichtigung der normalerweise erforderlichen Lade- und Transportzeit pünktlich geliefert werden.

    4.2. Die Dienstleistungen werden zu der Zeit und an dem Ort erbracht, die in der Vereinbarung/dem Vertrag angegeben sind – oder, falls kein solcher Ort angegeben ist, am Besteller-Geschäftssitz.

    4.3. Besteht die Gefahr, dass der Liefertermin der Waren/Erbringung der Dienstleistung nicht eingehalten wird, ist der Lieferant verpflichtet, unverzüglich schriftlich die voraussichtliche Dauer der Verzögerung und die Gründe für deren Eintritt sowie den neuen Liefertermin mitzuteilen /Erbringung der Dienstleistung. Das Fehlen aller oder einzelner der oben genannten Informationen kann dazu führen, dass der Besteller aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, von der Bestellung zurücktreten kann. Wenn der Besteller den vom Lieferanten angegebenen neuen Termin akzeptiert oder einen anderen Termin festlegt, muss der Lieferant die Waren liefern/die Dienstleistung gemäß den neuen Vereinbarungen erbringen.

    4.4. Der Besteller behält sich das Recht vor, vom Lieferanten Schadensersatz für die nicht ordnungsgemäße Ausführung der Bestellung (einschließlich deren Verzögerung) nach den im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegten allgemeinen Grundsätzen sowie die Erstattung der Kosten zu verlangen, die für die Ersatzausführung der Bestellung entstanden sind.

    4.5. Die Annahme einer verspäteten Lieferung/Erfüllung bedeutet keinen Verzicht auf die oben genannten Schadensersatzansprüche.

    4.6. Der Besteller kann, neben anderen Vereinbarungen von AEB und den gesetzlichen Vorschriften, auch innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum, an dem der Besteller über die Verzögerung des Lieferanten bei der Lieferung aller oder eines Teils der Waren oder der Dienstleistung informiert wird, von der Bestellung zurücktreten die Dienstleistung über die in der Bestellung angegebenen Termin hinaus in Anspruch zu nehmen.

    4.7. Wenn darüber hinaus die an den Besteller gelieferten Waren oder die erbrachten Dienstleistungen nicht mit der Bestellung/dem Vertrag übereinstimmen oder anderweitig gegen die Bestimmungen der Bestellung/des Vertrags verstoßen, gilt dies ohne Einschränkung aller anderen Rechte oder Rechtsbehelfe, auf die der Besteller möglicherweise Anspruch hat kann der Besteller die Annahme der Waren oder Dienstleistungen verweigern und gegebenenfalls deren Ersatz, erneute Leistung oder Rückerstattung etwaiger Zahlungen verlangen, die der Besteller an den Lieferanten im Zusammenhang mit diesen Waren oder Dienstleistungen geleistet hat. In einem solchen Fall kann der Besteller nach seiner Wahl eine Erklärung zum Rücktritt von der gesamten Bestellung/vom Vertrag oder zum Rücktritt von der Bestellung/vom Vertrag in dem Teil abgeben, der die Waren oder Dienstleistungen betrifft, die mangelhaft sind oder auf andere Weise nicht mit der Bestellung übereinstimmen /Vereinbarung oder die Waren oder Dienstleistungen, die nicht rechtzeitig geliefert oder erbracht wurden.

    4.8. Eine Rücktrittserklärung kann vom Besteller an die in der Bestellung/im Vertrag angegebene E-Mail-Adresse des Vertreters des Lieferanten gerichtet werden. Für die Wirksamkeit einer solchen Erklärung ist es nicht erforderlich, dass dem Lieferanten vorab weitere Erklärungen oder Aufrufen übermittelt werden.

  1. Kennzeichnung / Verpackung / Transport.

    5.1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Waren in der in der Bestellung angegebenen Menge zu liefern, die in Übereinstimmung mit dem Inhalt der Bestellung, den geltenden Normen und Vorschriften und den technischen Bedingungen, auf die der Besteller in der Bestellung Bezug genommen hat, hergestellt wurden, wofür der Lieferant die erforderlichen Unterlagen: Genehmigungen und Zertifikate zusammen mit der Lieferung der bestellten Waren vorlegen muss.

    5.2. Lieferungen sind deutlich und leserlich so zu kennzeichnen, dass die Kennzeichnung auch während des Transports und der Lagerung lesbar und intakt bleibt.

    5.3. Die Verpackung und das Transportmittel müssen so beschaffen sein, dass eine Beschädigung und Qualitätsminderung der Waren ausgeschlossen ist. Falls erforderlich (z. B. Daten aus Sicherheitsdatenblatt, Anforderungen an Arzneimittel), muss das Transportmittel an die Transportanforderungen des betreffenden Produkts angepasst werden.

    5.4. Der Lieferant ist verpflichtet, jeden Versand ein Lieferdokument beizufügen, das alle Einzelheiten aus der Bestellung enthält. Darüber hinaus muss der Lieferant den Besteller vor dem Versand der Ware über eventuell eingetretene Änderungen informieren. Der Besteller hat das Recht, die Annahme der Lieferung zu verweigern, wenn ihr kein vom Lieferanten ausgestelltes Lieferdokument beigefügt ist, das die Bestellnummer, die Spezifikation der versendeten Waren, die Menge, die Verpackungsdetails, das Gewicht und den Ort der Annahme enthält; falls in der Bestellung angegeben, sowie Atteste, Zertifikate und Garantiekarten.

    5.5. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Besteller unverzüglich ein mit allen erforderlichen Angaben ausgefülltes Ursprungsdokument vorzulegen.

    5.6. Die bestellten Waren oder Dienstleistungen werden vom Lieferanten auf Kosten des Lieferanten an den in der Bestellung angegebenen Ort geliefert, sofern sich aus dem Inhalt der Bestellung nichts anderes ergibt. Für die Lieferung der Waren gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die DAP-Regelung für Inlandslieferungen und die DDP-Regelung für Auslandslieferungen gemäß der jeweils gültigen Version der Incoterms. Das Versandrisiko an den Besteller trägt in jedem Fall der Lieferant. Der Besteller ist nicht verpflichtet, die Versicherungskosten des Lieferanten zu erstatten.

  1. Mängelrüge/Garantie.

    6.1. Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferte Ware fabrikneu ist, allen technischen Anforderungen, insbesondere Spezifikationen und Normen, entspricht und für die Verwendung durch den Besteller geeignet ist und gleichzeitig frei von Mängeln, insbesondere Konstruktions- und Verarbeitungsmängeln ist, in den für ihre Herstellung verwendeten Materialien/Halbzeugen vorkommen.

    6.2. Der Lieferant erklärt, dass die gelieferten Waren sein Eigentum sind und keine Rechtsmängel aufweisen und dass er das Recht hat, frei darüber zu verfügen, und dass ihre Lieferung an den Besteller nicht gegen gesetzliche Bestimmungen, Gerichtsentscheidungen, Verwaltungsentscheidungen oder gesetzliche Bestimmungen verstößt oder für den Lieferanten geltende Vertragsbestimmungen und verunmöglicht nicht die Befriedigung berechtigter Ansprüche Dritter.

    6.3. An der Lieferung erkennbare Mängel sowie die Nichtübereinstimmung der Waren oder Dienstleistungen mit der Bestellung/dem Vertrag sind dem Lieferanten vom Besteller innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Waren oder Lieferung der Dienstleistungen mitzuteilen.

    6.4. Die mengenmäßige Abnahme der Waren erfolgt bei der Lieferung; sollte jedoch die mengenmäßige Abnahme der Waren zu diesem Zeitpunkt nicht möglich sein oder übermäßig erschwert werden, insbesondere aufgrund der Beschaffenheit der Waren oder ihrer Verpackungsart, so die mengenmäßige Abnahme vom Besteller innerhalb von 7 Tagen nach der Lieferung durchgeführt wird.

    6.5. Falls die zu liefernde Warenmenge größer ist als in der Bestellung vereinbart und die Menge nach der Lieferung abgeholt wurde, ist der Lieferant verpflichtet, den Überschuss innerhalb von 2 Tagen nach der Mitteilung auf eigene Kosten abzuholen. Werden die Waren nicht auf diese Weise und zu diesem Zeitpunkt abgeholt, ist der Besteller berechtigt, die überschüssigen Waren auf alleinige Kosten und Lieferantrisiko an diesen zurückzusenden oder sie auf Kosten und Lieferantrisiko bei einem Dritten zur Verwahrung zu hinterlegen.

    6.6. Etwaige Mängel an der Lieferung sind dem Lieferanten unverzüglich nach ihrer Feststellung anzumelden.

    6.7. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Absatzes hat der Besteller das Recht, die Annahme der Waren oder Dienstleistungen ganz oder teilweise zu verweigern, wenn er bei der Abnahme zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren oder der Abholung der Dienstleistungen Qualitätsmängel feststellt oder Nichtübereinstimmung der Menge mit den in der Bestellung oder im Vertrag festgelegten Parametern oder sonstige Verstöße gegen die Bestellung oder den Vertrag, einschließlich insbesondere Verstöße gegen die Verpackung.

    6.8. Der Lieferant gewährt dem Besteller eine Garantie für die gelieferten Waren/erbrachten Dienstleistungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab dem Datum der Abnahme der Waren durch den Besteller / der Abnahme der erbrachten Leistung durch den Besteller oder 24 Monate ab dem Datum der jeweiligen Abnahme durch einen Kunde des Bestellers, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist, es sei denn, in der Bestellung/im Vertrag ist eine andere Gewährleistungsfrist angegeben. Der Lieferant verpflichtet sich, einen Mangel kostenlos zu beheben, wenn sich der Mangel innerhalb der vorgenannten Gewährleistungsfrist zeigt. Treten nach Ablauf dieser Frist Mängel an der Ware oder der erbrachten Leistung auf, die auf eine mangelhafte Lieferung bzw. Leistung zurückzuführen sind, verpflichtet sich der Lieferant, alle damit verbundenen Kosten zu tragen.

    6.9. Die Reaktionszeit des Lieferanten auf gemeldete Mängel, um Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel ergreifen zu können, beträgt 24 Stunden ab dem Zeitpunkt der Meldung durch den Besteller.

    6.10. Bei der Abnahme und während der Gewährleistungsfrist festgestellte Mängel werden vom Lieferant innerhalb der vom Besteller gesetzten Frist behoben. Der Besteller behält sich das Recht vor, alle mangelhaften Waren auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder deren Ersatz zu verlangen. Der Lieferant hat unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass mangelhafte Waren oder Dienstleistungen auf seine Kosten mit der gebotenen Sorgfalt ersetzt oder repariert werden. Beseitigt der Lieferant den gemeldeten Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann der Besteller nach vorheriger Benachrichtigung des Lieferanten, die Beseitigung des Mangels im Namen des Lieferanten auf Kosten des Lieferanten durchführen. Das Vorstehende berührt nicht die Rechte des Bestellers hinsichtlich Vertragsstrafen, zusätzlicher Entschädigung und Aussetzung der Rechnungszahlungen des Lieferanten und entbindet den Lieferanten nicht von der Haftung im Rahmen der Gewährleistung.

    6.11. Sowohl die Menge als auch die Qualität der gelieferten Waren oder Dienstleistungen müssen den vorgegebenen Bedingungen, dem vorgesehenen Verwendungszweck, den zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden nationalen und internationalen Normen sowie den Normen des Bestellers und seiner Kunden, dem Stand des Wissens und der Technik, den Unfallverhütungsvorschriften, den einschlägigen Bestimmungen von Behörden und Berufsgenossenschaften sowie den gesetzlichen Vorschriften über Sicherheit und Umwelt entsprechen. Sind die gelieferten Waren oder Dienstleistungen mangelhaft oder erfüllen sie nicht alle zugesicherten Eigenschaften, ist der Lieferant verpflichtet: die Lieferung unverzüglich und unentgeltlich zu ergänzen, unverzüglich und unentgeltlich nachzubessern (in jedem Fall ist auch der Besteller davon befreit). etwaiger Neben- und Nebenkosten, z.B. Transportkosten, Gebühren, Wegekosten, Arbeitskosten, Materialkosten) zu fordern oder einen angemessenen Rabatt zu gewähren. Kann der Lieferant diese Anforderungen nicht oder nicht sofort erfüllen, so ist der Besteller berechtigt, innerhalb von 30 Tagen, nachdem der Besteller Kenntnis davon erlangt hat, dass der Lieferant die Anforderungen nicht oder nicht sofort erfüllen wird, vom Vertrag zurückzutreten.

    6.12. In diesem Fall kann der Besteller nach seiner Wahl den Rücktritt von der gesamten Bestellung/vom gesamten Vertrag oder den Rücktritt von der Bestellung/vom Vertrag in Bezug auf Dienstleistungen oder Waren, die mangelhaft sind oder anderweitig nicht der Bestellung/dem Vertrag entsprechen oder Dienstleistungen oder Waren, die nicht fristgerecht geliefert/erfüllt wurden, erklären.

    6.13. Die Rücktrittserklärung kann vom Besteller an die in der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse des Vertreters des Lieferers gesendet werden. Für die Wirksamkeit einer solchen Erklärung ist es nicht erforderlich, dass dem Lieferanten vorab weitere Erklärungen oder Aufrufe übermittelt werden.

    6.14. Der Lieferer ermächtigt den Besteller auch zur Ersatzvornahme auf seine Kosten und Risiko, wenn der Lieferant die Nachbesserung nicht innerhalb einer angemessenen Frist vornimmt, was insbesondere dann gilt, wenn der Lieferer:

    a) einen Mangel an den Waren oder Dienstleistungen nicht behoben hat;
    b) einen Mangel an den Waren oder Dienstleistungen auf unsachgemäße, unwirksame Weise behoben hat;
    c) die Lieferung der Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen in Bezug auf die Menge nicht innerhalb der im Vertrag oder in den AEB festgelegten Frist abgeschlossen hat;
    d) die Waren oder Dienstleistungen nicht durch mangelfreie ersetzt hat.

    6.15. In besonderen Fällen, in denen Mängel einen Produktionsstillstand, eine Projektverzögerung oder eine Verzögerung der Lieferung an den Kunden zur Folge haben können, ist der Besteller berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten vor Ablauf der vom Besteller gesetzten Frist unverzüglich selbst zu beheben. In diesem Fall wird der Besteller den Lieferanten unverzüglich per E-Mail und den in der Bestellung/im Vertrag angegebenen Vertreter des Lieferanten informiert. Wenn der Lieferant innerhalb von 24 Stunden nach Zustellung der E-Mail keinen Einspruch erhebt, gilt dies als Akzeptanz.

    6.16. Unbeschadet der Gewährleistungsrechte haftet der Lieferant gegenüber dem Besteller im Rahmen der Gewährleistung nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Dauer der Gewährleistung des Lieferanten entspricht der Dauer seiner Garantiefirst.

    6.17. Jede Reklamation während der Garantie- und/oder Gewährleistungsfrist verlängert die Garantie- und/oder Gewährleistungsfristen um die Zeit zwischen dem Datum der Meldung und dem Datum der Behebung des gemeldeten Mangels. Wenn die Waren oder Dienstleistungen ersetzt/nachgebessert wurden, läuft die Garantie und Gewährleistung für diese Waren oder Dienstleistungen ab dem Datum des Ersatzes/der Nachbesserung.

    6.18. Entstehen im Falle einer Reklamation Kosten auf Seiten des Bestellers, einschließlich der Kosten für die Organisation von Tätigkeiten in den Produktionsabteilungen des Bestellers, so wird dem Lieferant ein Betrag in Rechnung gestellt, der den aktuell entstehenden Kosten – nach deren Feststellung – entspricht. Darüber hinaus trägt der Lieferant die Kosten für erforderliche Sortiermaßnahmen und Produktionsstopps.

  1. Produkthaftung.

    7.1. Für Schäden, die durch die gelieferte Ware oder die erbrachte Leistung verursacht werden, haftet der Lieferant unabhängig von seinem Verschulden in vollem Umfang (Risikohaftung). Im Falle eines Schadens, dessen Ursache eindeutig auf die von ihm gekauften Waren oder die von ihm erbrachte Dienstleistung zurückzuführen ist, trägt der Lieferant alle sich daraus ergebenden Folgen. Etwaige diesbezügliche Ansprüche Dritter gehen zu Lasten des Lieferanten.

    7.2. Der Lieferant ist außerdem verpflichtet, etwaige durch die Nachbesserungsmaßnahme entstandene Kosten zu erstatten. Der Lieferant wird – soweit möglich und zumutbar – über Art und Umfang der durchgeführten Nachbesserungsmaßnahmen informiert und erhält die Möglichkeit, innerhalb von 3 Tagen nach der Unterrichtung Stellung zu nehmen.

  1. Die Eigentumsrechte.

    8.1. Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit der Lieferung im Hoheitsgebiet der Republik Polen keine Rechte Dritter verletzt werden.

    8.2. Der Lieferant stellt den Besteller von jeglicher Haftung für etwaige Ansprüche Dritter im Zusammenhang mit Waren, Teilen und Materialien frei, die unter Patent-, Lizenz- oder geschützte Designs geliefert werden. Im Falle eines Verfahrens wegen solcher Ansprüche übernimmt der Lieferant auf eigene Kosten die unmittelbare Verteidigung des Bestellers. Der Besteller ist ohne Zustimmung des Lieferanten nicht berechtigt, mit Dritten Verträge abzuschließen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

    8.3. Die Ausschlusspflicht des Lieferanten gegenüber dem Besteller erstreckt sich auf sämtliche Kosten, die dem Besteller im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme Dritter entstehen.

    8.4. Klauseln in den Allgemeinen Handelsbedingungen des Lieferanten, die diese Haftungsbestimmungen des Lieferanten erweitern, werden nicht anerkannt. Die Zustimmung zu einem solchen Vorbehalt bedarf der gesonderten schriftlichen Zustimmung des Bestellers.

  1. Zahlung.

    9.1. Die VAT-Rechnungen müssen vollständige Angaben zum Auftrag enthalten und auf die Nummer des mit der Lieferung gelieferten Frachtbriefs verweisen.

    9.2. Die Zahlungen erfolgen per Banküberweisung.

    9.3. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen ohne vorherige Zustimmung des Bestellers an Dritte abzutreten.

    9.4. Die in der Bestellung/im Vertrag genannten Preise sind Festpreise und können nicht geändert werden. Sie umfassen die auf Kosten des Lieferanten an den angegebenen Lieferort gelieferten Waren und die an dem im Vertrag angegebenen Ort erbrachten Leistungen.

    9.5. Der Lieferant legt die Rechnungen in einer Form vor, die eine Prüfung gemäß den geltenden Vorschriften, den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen und den spezifischen Anforderungen der Vergabebehörde ermöglicht.

    9.6. Die Rechnungen werden an die Postanschrift des Bestellers gesandt, und falls die Parteien eine Vereinbarung über die Zusendung elektronischer Rechnungen unterzeichnen, kann der Lieferant die Rechnungen an eine E-Mail-Adresse senden: e-faktury@suret.com.pl

    9.7. Legt der Lieferant eine mangelhafte oder unvollständige Rechnung vor, kann der Besteller die Zahlung der Rechnung ohne Anspruch des Lieferanten auf die Berechnung von Zinsen zurückhalten, bis die korrigierte Rechnung (Rechnung oder Korrekturanzeige) geklärt und vorgelegt ist.

    9.8. Sollte sich herausstellen, dass die vom Lieferant ausgestellte Rechnung aus formellen, rechtlichen oder materiellen Gründen fehlerhaft ist, ist er verpflichtet, dem Besteller den durch die Feststellung der Steuerschuld entstandenen Schaden zuzüglich der dem Besteller auferlegten Sanktionen und Zinsen zu ersetzen durch das Finanzamt.

    9.9. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, erfolgt die Zahlung per Überweisung auf das vom Lieferant auf der Rechnung angegebene Bankkonto, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach Eingang einer ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung beim Besteller.

    9.10 Ab dem 1. Mai 2023 legt der Besteller den ersten und dritten Donnerstag des Monats als Systemzahltag für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen fest. Fällt das angegebene Datum auf einen Feiertag, erfolgt die Zahlung am ersten Arbeitstag nach dem angegebenen Datum.

    9.11. Als Zahlungsdatum gilt der Tag der Belastung des Bankkontos des Bestellers.

    9.12. Sämtliche Bankkosten, die außerhalb der Bank des Bestellers anfallen, trägt der Lieferant.

    9.13. Der Besteller behält sich das Recht vor, Abzüge vorzunehmen oder Zahlungen für nicht vertragsgemäß gelieferte Waren und/oder Dienstleistungen zurückzuhalten, insbesondere im Falle einer Reklamation die Zahlung bis zur endgültigen Klärung der Reklamation zurückgehalten wird.

    9.14. Bei Dienstleistungen, die nach Stundensätzen abgerechnet werden, hat der Besteller die Arbeitszeitberichte des Lieferanten schriftlich zu bestätigen und der Lieferant wird dem Besteller diese auf Verlangen des Bestellers spätestens mit zur Bestätigung vorlegen die Rechnung, auf die sie sich beziehen. Um Zweifel auszuschließen, ist die Bestätigung von Arbeitszeitberichten nicht dasselbe wie eine Bestätigung der Ansprüche des Lieferanten und der Besteller ist nicht verpflichtet, eine Rechnung zu bezahlen, die auf Arbeitszeitberichten basiert, die vom Besteller nicht schriftlich bestätigt wurden.

    9.15. Alle Arbeiten, Lagerungen, Unterlagen, Materialien, Ausrüstungen oder Teile, die im Vertrag und/oder in der Bestellung als Teil des Umfangs des Gegenstandes der Bestellung/des Vertrages angegeben sind und die für die technische Vollständigkeit wesentlich und für den ordnungsgemäßen, regelmäßigen und sicheren Betrieb des Gegenstandes der Bestellung/des Vertrages erforderlich sind, gelten als im Gegenstand der Bestellung/des Vertrages und im Gesamtpreis, der in der Bestellung/dem Vertrag angegeben ist, enthalten, es sei denn, diese Arbeiten und Materialien, Ausrüstungen oder Teile sind nach den Bestimmungen des betreffenden Vertrages oder den Bedingungen der Bestellung ausdrücklich ausgeschlossen. Wenn beispielsweise ein bestimmter Teil oder ein bestimmtes Detail nicht in der technischen Spezifikation enthalten ist, obwohl der angegebene Teil oder das angegebene Detail gemäß einer normalen und angemessenen Auslegung des Gegenstands der Bestellung/des Vertrags in deren Geltungsbereich fallen kann, gilt das Gegebene Teil oder Detail werden als im Gesamtpreis enthalten betrachtet, der in der Bestellung/dem Vertrag angegeben ist.

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand.

    10.1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist die in der Bestellung angegebene Adresse.

    10.2. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass für alle Angelegenheiten, die sich aus der Erfüllung von Bestellungen ergeben, polnisches Recht gilt.

    10.3. In Angelegenheiten, die nicht in dieser AEB geregelt sind, gelten die einschlägigen Bestimmungen des polnischen Bürgerlichen Gesetzbuches. Bei Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung der AEB ergeben und die von den Parteien nicht gütlich beigelegt werden können, ist das für den Sitz des Bestellers zuständige Gericht maßgebend.

  1. Vertraulichkeit.

    11.1. Alle vom Lieferant im Zusammenhang mit der Bestellungserfüllung erhaltenen Informationen, insbesondere alle Informationen, Daten und Materialien in Bezug auf den Besteller und ggf. mit der offenlegenden Partei zusammenarbeitende Unternehmen, die mündlich, schriftlich, in elektronischer Form oder in elektronischer Form übermittelt werden auf sonstige Weise, insbesondere technische, kommerzielle, organisatorische, finanzielle, buchhalterische, persönliche und statistische Informationen über die offenlegende Partei und mit der offenlegenden Partei kooperierende Unternehmen, einschließlich Informationen über den Tätigkeitsbereich der offenlegenden Partei und der oben genannten Unternehmen, alle Informationen von wirtschaftlichem Wert bezüglich der offenlegenden Partei oder ihrer Unternehmen und kooperierenden Unternehmen, sofern vorhanden; welche Informationen die empfangende Partei von der offenlegenden Partei oder ihren Mitarbeitern/Mitarbeitern bei der Umsetzung der Zusammenarbeit erhalten hat (im Folgenden „vertrauliche Informationen“), werden von den Parteien als vertrauliche Informationen betrachtet und als solche nicht ohne vorherige Zustimmung an Dritte weitergegeben Zustimmung des Bestellers.

    11.2. Vertrauliche Informationen werden vom Lieferanten nur zum Zwecke der Erfüllung der Bestellungen/Verträge und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser AEB verwendet.

    11.3. Ungeachtet der Bestimmungen von 10.1 oben stellen vertrauliche Informationen keine Informationen dar:

    a) öffentlich zugängliche Informationen,
    b) Informationen, die auf andere Weise als durch einen Verstoß gegen dieses Vertrages öffentlich zugänglich werden;
    c) Informationen, die der Lieferant nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zur Offenlegung offenlegt.

    11.4. Der Lieferant ist dazu verpflichtet:
    a) Sicherung vertraulicher Informationen vor ihrer Weitergabe oder Offenlegung an Dritte und Anwendung von Verfahren zur Verhinderung ihrer Weitergabe oder Offenlegung an Dritte;
    b) vertrauliche Informationen ausschließlich für die Zwecke des Vertrags oder der Erfüllung der Bestellungen oder für die Durchsetzung der sich daraus ergebenden Ansprüche zu verwenden;
    c) vertrauliche Informationen nicht gegenüber Dritten offenzulegen, weiterzugeben oder zugänglich zu machen, mit Ausnahme der Personen, mit deren Hilfe die Bestellungen oder der Vertrag ausgeführt werden, vorausgesetzt, dass diese Personen vom Lieferant verpflichtet werden, die in diesen AEB vorgesehenen Verpflichtungen in Bezug auf vertrauliche Informationen einzuhalten;
    d) die übermittelten vertraulichen Informationen in keiner Weise zu vervielfältigen, es sei denn, dies ist für die Efüllung der Bestellungen und des Vertrags erforderlich;
    e) nach Abschluss der letzten Bestellung oder nach Beendigung des Vertrags, je nachdem, was später eintritt, alle Medien, die vertrauliche Informationen enthalten (einschließlich aller angefertigten Kopien und Abschriften), an den Besteller zurückzugeben oder sie dauerhaft von Medien zu entfernen, die auch andere Informationen des Bestellers enthalten .

    11.5. Vertrauliche Informationen dürfen nur an solche Mitarbeiter (ständig beim Lieferant tätige Geschäftspersonen) des Lieferanten weitergegeben werden, die aufgrund ihres Aufgabenbereichs an der Erfüllung des Vertrags zwischen den Parteien beteiligt sind, in dessen Zusammenhang die vertraulichen Informationen weitergegeben werden, und die im Voraus über die Art der vertraulichen Informationen und die Verpflichtungen des Lieferanten gemäß diesen AEB informiert werden. Gleichzeitig verpflichtet sich der Lieferant, angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, die er ergreifen würde, wenn es sich um seine eigenen vertraulichen Informationen handeln würde, um eine unbefugte Offenlegung vertraulicher Informationen zu verhindern und den Zugriff auf diese Informationen durch unbefugte Mitarbeitern und andere unbefugte Personen zu verhindern. Die empfangende Partei trägt die alleinige Verantwortung für etwaige Folgen von Pflichtverletzungen aus der AEB durch die in diesem Absatz genannten Personen.

    11.6. Es stellt keinen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen dar, wenn der Lieferant vertrauliche Informationen gegenüber Gerichten oder Behörden in Erfüllung einer Verpflichtung offenlegt, die sich aus allgemein geltenden Gesetzen auf dem Gebiet der Republik Polen, Gerichtsurteilen, Entscheidungen oder Beschlüssen von Behörden ergibt.

    11.7. In dem in Pkt. 11.6 genannten Fall hat der Lieferant den Besteller unverzüglich über das gemeldete Ersuchen zu unterrichten, bevor er vertrauliche Informationen zur Verfügung stellt, wobei er die Stelle, die die vertraulichen Informationen anfordert, die Rechtsgrundlage und den Umfang der Informationen angibt.

    11.8. Vom Lieferant erhaltene vertrauliche Informationen bleiben Eigentum des Bestellers, und ihre Offenlegung gegenüber dem Lieferant bedeutet nicht, dass ein Recht auf Verbreitung oder Nutzung über die oben genannten Grenzen hinaus und auf die Zusammenarbeit zwischen Besteller und Lieferant gewährt wird.

    11.9. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen ist für den Lieferant ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Besteller oder der Bestellung durch den Besteller und während der Zusammenarbeit zwischen dem Besteller und dem Lieferant bindend und bleibt auch nach der letzten Bestellung in Kraft nach Abschluss oder nach Beendigung des Vertrags, je nachdem, was später eintritt, für einen Zeitraum von 3 Jahren, es sei denn, das Gesetz sieht eine Verpflichtung zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen für einen längeren Zeitraum vor.

  1. Die Schlussbestimmungen.

    12.1. Diese AEB bilden einen integrierenden Bestandteil der Bestellung des Bestellers an den Lieferant. Bei unterschiedlichen Auslegungen der Bestellbestimmungen und der AEB haben die Bestellbestimmungen Vorrang. Die Bestellbedingungen können den Anwendungsbereich von AEB spezifizieren, einschließlich ausschließen, erweitern oder einschränken.

    12.2. Sollten einzelne Bestimmungen der AEB unwirksam sein, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der gesamten AEB zur Folge. Der Besteller wird sich bemühen, ungültige Bestimmungen durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen.

    12.3. Änderungen und Ergänzungen der AEB sind dem Lieferant per E-Mail mitzuteilen. Der neue Inhalt der AEB tritt in Kraft, wenn der Lieferant über die Änderung informiert wird.

    12.4. Der Lieferant stimmt der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den Besteller zur Erfüllung der Bestellung sowie zu Marketingzwecken im Zusammenhang mit dem durchgeführten Geschäft zu.

    12.5. Diese AEB gilt ab dem 15. Mai 2023.

 

PION FORKLIFT

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